Word-Dokument (.docx) + PDF · 5 Vorlagen · DE/CH · OR Art. 32–40
Was ist enthalten?
Arten der Vollmacht im Vergleich
| Vollmachtsart | Umfang | Geltungsdauer | Widerruf | Formerfordernis | OR/ZGB-Grundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Vollmacht | Breit — alle privat- und handelsrechtl. Geschäfte | Bis Widerruf oder Tod | Jederzeit möglich (OR Art. 34) | Schriftform empfohlen; für Grundstücke: öffentl. Urkunde | OR Art. 32–39 |
| Vorsorgevollmacht | Person, Vermögen, Behörden | Ab Urteilsunfähigkeit | Solange urteilsfähig | Handschriftlich oder öffentl. beurkundet (ZGB Art. 361) | ZGB Art. 360–369 |
| Spezialvollmacht | Eng — nur ein bestimmtes Geschäft | Bis Vollzug des Geschäfts | Jederzeit (vor Vollzug) | Schriftlich; Form des Grundgeschäfts gilt (Art. 38 OR) | OR Art. 32, 38 |
| Bankvollmacht | Bankkonten / Depots | Bis Widerruf oder Tod | Gegenüber Bank schriftlich | Schriftlich, oft auf Bankformular | OR Art. 32 ff. + Bankvertrag |
| Post-Vollmacht | Postsendungen, Pakete | Befristet oder unbefristet | Schriftlich bei der Post | Ausweispflicht bei Post CH | OR Art. 32 ff. + Postgesetz |
Rechtliche Grundlagen auf einen Blick
Kernregeln der Stellvertretung: Vollmachtserteilung, Wirkung, Umfang, Erlöschen und Widerruf.
Prokura und Handlungsvollmacht für Unternehmenskontext — Abgrenzung zur privaten Vollmacht.
Vorsorgeauftrag (Vorsorgevollmacht): Formvorschriften, Hinterlegung, KESB-Eingriff.
Grundstücksgeschäfte erfordern öffentliche Beurkundung — die Vollmacht muss dieselbe Form haben.
Häufige Fragen zur Vollmacht Schweiz
Was ist eine Vollmacht nach Schweizer Recht?
Eine Vollmacht ist eine Erklärung, mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) das Recht einräumt, in ihrem Namen rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen (OR Art. 32). Der Vollmachtgeber bleibt selbst Vertragspartei — der Bevollmächtigte handelt lediglich als Vertreter.
Wichtig: Die Vollmacht entsteht durch einseitige Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten. Eine Annahme durch den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich.
Die Vollmacht endet durch Widerruf (OR Art. 34), Tod des Vollmachtgebers, Ablauf der Frist oder Eintritt einer auflösenden Bedingung. Ausnahme: Eine Vorsorgevollmacht nach ZGB Art. 360 ff. erlischt nicht bei Urteilsunfähigkeit — das ist ihr eigentlicher Zweck.
Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Prokura?
Die Prokura (OR Art. 458–461) ist eine gesetzlich definierte, weitreichende Handlungsvollmacht für kaufmännische Unternehmen. Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen, die der Betrieb mit sich bringt — ausser zur Veräusserung oder Belastung von Grundstücken ohne ausdrückliche Ermächtigung. Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Die private Vollmacht nach OR Art. 32–40 ist formfreier, individuell gestaltbar und nicht registerpflichtig. Sie eignet sich für alle nicht-kaufmännischen Vertretungen sowie für spezifisch begrenzte Geschäfte im unternehmerischen Bereich.
Für Privatpersonen und Einzelunternehmen ist die private Vollmacht der Standard. Für HR-Verträge, Behördengänge oder Bankgeschäfte reicht sie vollständig aus.
Muss eine Vollmacht in der Schweiz beglaubigt oder beurkundet sein?
Grundsätzlich nein — die meisten Vollmachten können formlos oder schriftlich erteilt werden. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:
- Grundstücksgeschäfte: Vollmachten für den Kauf oder die Belastung von Grundstücken müssen öffentlich beurkundet sein (OR Art. 657, ZGB Art. 216).
- Vorsorgevollmacht (ZGB Art. 361): Entweder vollständig handschriftlich (Datum, Ort, Unterschrift) oder öffentlich beurkundet. Kein Mischdokument zulässig.
- Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister: Entsprechende Formalien nach kantonalem Recht.
Für Bankvollmachten, Behördengänge, Postgeschäfte und allgemeine Vertretung genügt die schriftliche Form. Eine Notarisierung erhöht die Beweiskraft, ist aber selten vorgeschrieben.
Wann erlischt eine Vollmacht in der Schweiz?
Eine Vollmacht erlischt nach OR Art. 35 in folgenden Fällen:
- Widerruf durch den Vollmachtgeber (OR Art. 34) — jederzeit, auch wenn eine Unwiderruflichkeit vereinbart wurde (sog. unwiderrufliche Vollmacht ist nur im Innenverhältnis bindend)
- Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten
- Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers (ausser bei Vorsorgevollmacht)
- Ablauf der vereinbarten Frist oder Eintritt einer auflösenden Bedingung
- Zweckerreichung bei Spezialvollmachten (z.B. nach dem Fahrzeugverkauf)
- Konkurs des Vollmachtgebers
Dritte, die von einer erloschenen Vollmacht ausgehen durften, sind nach OR Art. 36 geschützt — der Vollmachtgeber muss das Erlöschen daher aktiv mitteilen.
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Wann brauche ich welche Vollmacht?
| Situation | Empfohlene Vollmacht | Besonderheit |
|---|---|---|
| Behördengang / Post / Amt für jemanden erledigen | Spezialvollmacht | Auf das konkrete Geschäft begrenzen |
| Fahrzeug verkaufen / kaufen im Namen einer anderen Person | Spezialvollmacht | Fahrzeugdaten + Kaufpreisrahmen festhalten |
| Bankgeschäfte durch Vertreter erledigen lassen | Bankvollmacht | Bank prüft in der Regel eigenes Formular |
| Absicherung bei Krankheit / Unfall / Alter | Vorsorgevollmacht | Handschriftlich oder notariell; bei KESB hinterlegbar |
| Dauerhafte Vertretung (Geschäfte, Wohnung, Verträge) | Allgemeine Vollmacht | Umfang sorgfältig begrenzen; zeitlich befristen |
| Vollmacht zurücknehmen | Widerruf der Vollmacht | Schriftlich an Bevollmächtigten UND betroffene Dritte |
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