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Vollmacht Vorlage Schweiz (OR-konform)

Rechtssichere Muster für Allgemeine Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Spezialvollmacht und Bankvollmacht — OR Art. 32–40, sofort ausfüllbar, Word + PDF.

Was regelt eine Vollmacht in der Schweiz? Eine Vollmacht (OR Art. 32–40) ermächtigt eine Person (Bevollmächtigter), im Namen einer anderen Person (Vollmachtgeber) rechtsverbindlich zu handeln. Sie kann jederzeit schriftlich widerrufen werden, sofern nicht eine Unwiderruflichkeit vereinbart wurde. Die Vorlage enthält fünf praxiserprobte Varianten.
⚠️ Wichtig: Eine unklare oder zu weit gefasste Vollmacht kann missbraucht werden oder rechtlich unwirksam sein. Eine Vorsorgevollmacht muss handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet sein (ZGB Art. 360 ff.). Diese Vorlage deckt alle gängigen Fälle ab und enthält Ausfüll-Hinweise.
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Word-Dokument (.docx) + PDF · 5 Vorlagen · DE/CH · OR Art. 32–40

Was ist enthalten?

✅ Allgemeine VollmachtUmfassende Vertretungsvollmacht für geschäftliche und private Angelegenheiten nach OR Art. 32 ff. Klare Umfangsdefinition, zeitlich befristbar.
✅ VorsorgevollmachtFür den Fall von Urteilsunfähigkeit (ZGB Art. 360 ff.) — Personen-, Vermögens- und Behördenvertretung. Handschriftlich oder öffentlich beurkundet.
✅ SpezialvollmachtBegrenzte Vollmacht für konkrete Einzelgeschäfte (z.B. Fahrzeugkauf/-verkauf, Immobilienübergabe, Behördengang). Mit Datum und Verfallsklausel.
✅ BankvollmachtVollmacht für Bankkonten und Wertschriftendepots — nach Banken-Standardvorgaben, kompatibel mit CH-Bankinstituten.
✅ Widerruf der VollmachtSchriftliche Widerrufserklärung (OR Art. 34) — an Bevollmächtigten und Dritte, mit Eingangsbestätigung.
✅ Ausfüll-AnleitungSchritt-für-Schritt-Anleitung mit Rechtsbasis OR Art. 32–40 und ZGB Art. 360 ff. — für Laien und Profis verständlich.

Arten der Vollmacht im Vergleich

Vollmachtsart Umfang Geltungsdauer Widerruf Formerfordernis OR/ZGB-Grundlage
Allgemeine Vollmacht Breit — alle privat- und handelsrechtl. Geschäfte Bis Widerruf oder Tod Jederzeit möglich (OR Art. 34) Schriftform empfohlen; für Grundstücke: öffentl. Urkunde OR Art. 32–39
Vorsorgevollmacht Person, Vermögen, Behörden Ab Urteilsunfähigkeit Solange urteilsfähig Handschriftlich oder öffentl. beurkundet (ZGB Art. 361) ZGB Art. 360–369
Spezialvollmacht Eng — nur ein bestimmtes Geschäft Bis Vollzug des Geschäfts Jederzeit (vor Vollzug) Schriftlich; Form des Grundgeschäfts gilt (Art. 38 OR) OR Art. 32, 38
Bankvollmacht Bankkonten / Depots Bis Widerruf oder Tod Gegenüber Bank schriftlich Schriftlich, oft auf Bankformular OR Art. 32 ff. + Bankvertrag
Post-Vollmacht Postsendungen, Pakete Befristet oder unbefristet Schriftlich bei der Post Ausweispflicht bei Post CH OR Art. 32 ff. + Postgesetz

Rechtliche Grundlagen auf einen Blick

⚖️ OR Art. 32–40

Kernregeln der Stellvertretung: Vollmachtserteilung, Wirkung, Umfang, Erlöschen und Widerruf.

🏦 OR Art. 458–465

Prokura und Handlungsvollmacht für Unternehmenskontext — Abgrenzung zur privaten Vollmacht.

👤 ZGB Art. 360–369

Vorsorgeauftrag (Vorsorgevollmacht): Formvorschriften, Hinterlegung, KESB-Eingriff.

📝 Formerfordernis

Grundstücksgeschäfte erfordern öffentliche Beurkundung — die Vollmacht muss dieselbe Form haben.

Häufige Fragen zur Vollmacht Schweiz

Was ist eine Vollmacht nach Schweizer Recht?

Eine Vollmacht ist eine Erklärung, mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) das Recht einräumt, in ihrem Namen rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen (OR Art. 32). Der Vollmachtgeber bleibt selbst Vertragspartei — der Bevollmächtigte handelt lediglich als Vertreter.

Wichtig: Die Vollmacht entsteht durch einseitige Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten. Eine Annahme durch den Bevollmächtigten ist nicht erforderlich.

Die Vollmacht endet durch Widerruf (OR Art. 34), Tod des Vollmachtgebers, Ablauf der Frist oder Eintritt einer auflösenden Bedingung. Ausnahme: Eine Vorsorgevollmacht nach ZGB Art. 360 ff. erlischt nicht bei Urteilsunfähigkeit — das ist ihr eigentlicher Zweck.

Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Prokura?

Die Prokura (OR Art. 458–461) ist eine gesetzlich definierte, weitreichende Handlungsvollmacht für kaufmännische Unternehmen. Sie ermächtigt zu allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Handlungen, die der Betrieb mit sich bringt — ausser zur Veräusserung oder Belastung von Grundstücken ohne ausdrückliche Ermächtigung. Die Prokura muss ins Handelsregister eingetragen werden.

Die private Vollmacht nach OR Art. 32–40 ist formfreier, individuell gestaltbar und nicht registerpflichtig. Sie eignet sich für alle nicht-kaufmännischen Vertretungen sowie für spezifisch begrenzte Geschäfte im unternehmerischen Bereich.

Für Privatpersonen und Einzelunternehmen ist die private Vollmacht der Standard. Für HR-Verträge, Behördengänge oder Bankgeschäfte reicht sie vollständig aus.

Muss eine Vollmacht in der Schweiz beglaubigt oder beurkundet sein?

Grundsätzlich nein — die meisten Vollmachten können formlos oder schriftlich erteilt werden. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:

  • Grundstücksgeschäfte: Vollmachten für den Kauf oder die Belastung von Grundstücken müssen öffentlich beurkundet sein (OR Art. 657, ZGB Art. 216).
  • Vorsorgevollmacht (ZGB Art. 361): Entweder vollständig handschriftlich (Datum, Ort, Unterschrift) oder öffentlich beurkundet. Kein Mischdokument zulässig.
  • Eintragung im Grundbuch oder Handelsregister: Entsprechende Formalien nach kantonalem Recht.

Für Bankvollmachten, Behördengänge, Postgeschäfte und allgemeine Vertretung genügt die schriftliche Form. Eine Notarisierung erhöht die Beweiskraft, ist aber selten vorgeschrieben.

Wann erlischt eine Vollmacht in der Schweiz?

Eine Vollmacht erlischt nach OR Art. 35 in folgenden Fällen:

  • Widerruf durch den Vollmachtgeber (OR Art. 34) — jederzeit, auch wenn eine Unwiderruflichkeit vereinbart wurde (sog. unwiderrufliche Vollmacht ist nur im Innenverhältnis bindend)
  • Tod des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten
  • Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers (ausser bei Vorsorgevollmacht)
  • Ablauf der vereinbarten Frist oder Eintritt einer auflösenden Bedingung
  • Zweckerreichung bei Spezialvollmachten (z.B. nach dem Fahrzeugverkauf)
  • Konkurs des Vollmachtgebers

Dritte, die von einer erloschenen Vollmacht ausgehen durften, sind nach OR Art. 36 geschützt — der Vollmachtgeber muss das Erlöschen daher aktiv mitteilen.

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Wann brauche ich welche Vollmacht?

Situation Empfohlene Vollmacht Besonderheit
Behördengang / Post / Amt für jemanden erledigen Spezialvollmacht Auf das konkrete Geschäft begrenzen
Fahrzeug verkaufen / kaufen im Namen einer anderen Person Spezialvollmacht Fahrzeugdaten + Kaufpreisrahmen festhalten
Bankgeschäfte durch Vertreter erledigen lassen Bankvollmacht Bank prüft in der Regel eigenes Formular
Absicherung bei Krankheit / Unfall / Alter Vorsorgevollmacht Handschriftlich oder notariell; bei KESB hinterlegbar
Dauerhafte Vertretung (Geschäfte, Wohnung, Verträge) Allgemeine Vollmacht Umfang sorgfältig begrenzen; zeitlich befristen
Vollmacht zurücknehmen Widerruf der Vollmacht Schriftlich an Bevollmächtigten UND betroffene Dritte

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