Lohn, Stunden, Ferien und Sozialabzüge bei 80 %, 60 %, 50 % oder beliebigem Beschäftigungsgrad berechnen
Pensum berechnen
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Ferientage / Jahr
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Pensum-Tabelle: Übersicht
Pensum
Monatslohn (Basis CHF 8'000)
Wochenstunden (Basis 42h)
Ferien (Basis 25 Tage)
100 %
CHF 8'000
42 h
25 Tage
90 %
CHF 7'200
37.8 h
22.5 Tage
80 %
CHF 6'400
33.6 h
20 Tage
70 %
CHF 5'600
29.4 h
17.5 Tage
60 %
CHF 4'800
25.2 h
15 Tage
50 %
CHF 4'000
21 h
12.5 Tage
40 %
CHF 3'200
16.8 h
10 Tage
Was ändert sich beim Pensum?
In der Schweiz wird das Teilzeitpensum linear berechnet: Lohn, Stunden und Ferienanspruch sind alle proportional zum Vollzeitpensum (100 %). Das ist gesetzlich so geregelt — diskriminierende Schlechterstellung von Teilzeitangestellten bei Lohn oder Ferien ist unzulässig (Gleichstellungsgesetz GlG).
Wichtige Sonderregeln: AHV-Beiträge fallen ab dem ersten Franken an, unabhängig vom Pensum. BVG (Pensionskasse) ist jedoch erst ab einem Jahreslohn über CHF 22'050 obligatorisch — wer unter 50 % arbeitet und einen Lohn unter dieser Schwelle hat, ist oft nicht BVG-versichert. Bei zwei Teilzeitstellen gilt: Jeder Arbeitgeber rechnet separat. Krankentaggeld und NBUV gelten ab 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber.
Häufige Fragen zum Pensum
Wie berechne ich den Lohn bei einem anderen Pensum?
Formel: Lohn = Vollzeit-Bruttolohn × (Pensum / 100). Beispiel: CHF 8'000 × 0.8 = CHF 6'400 bei 80 %. Diese lineare Berechnung gilt auch für Ferien (Ferientage 100 % × Pensum-Faktor) und Wochenstunden. Sonderregelungen können per Arbeitsvertrag vereinbart werden, dürfen aber nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abweichen.
Wie viele Ferien stehen mir bei Teilzeit zu?
Der Ferienanspruch wird anteilig berechnet: Bei 80 % Pensum und 25 Tagen Ferienanspruch stehen dir 20 Tage zu. Gesetzliches Minimum in der Schweiz: 4 Wochen (20 Arbeitstage) für Vollzeit — also 16 Tage bei 80 %, 10 Tage bei 50 %. Viele Gesamtarbeitsverträge (GAV) sehen 25 oder 30 Tage vor. Als Tage werden dabei Arbeitstage gezählt, nicht Kalendertage.
Was gilt bei mehreren Teilzeitstellen gleichzeitig?
Jeder Arbeitgeber rechnet seinen Anteil separat ab: Lohn, AHV, ALV, BVG-Pflicht. Die Gesamtsumme der AHV-Beiträge aller Stellen wird zusammengerechnet. Für das BVG-Obligatorium zählt jede Stelle einzeln — wer bei Arbeitgeber A 40 % mit CHF 3'200/Monat verdient, unterschreitet die BVG-Eintrittsschwelle (CHF 22'050/Jahr), ist dort also nicht BVG-pflichtversichert. Es empfiehlt sich, die Pensionskasse freiwillig zu informieren, damit keine Versicherungslücken entstehen.
Kann mein Arbeitgeber das Pensum einseitig ändern?
Nein — das Pensum ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Eine einseitige Änderung des Pensums durch den Arbeitgeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers oder als Änderungskündigung möglich (Kündigung mit Angebot eines neuen Vertrags mit verändertem Pensum). Ausnahme: Verträge mit ausdrücklicher Bandbreite (z. B. «60–80 %») lassen dem Arbeitgeber mehr Flexibilität.