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Wohnung kündigen in der Schweiz: auf welchen Termin?

Drei Monate Frist, aber auf welchen Termin, und bis wann muss der Brief ankommen? Ein Tag zu spät heisst oft drei Monate mehr Miete. Der Rechner zeigt dir das Mietende, den letzten Zugangstag und bis wann du das Einschreiben aufgeben solltest. Alles rechnet in deinem Browser.

So kündigst du richtig

Kündigung, Umzug und Abgabe in einem: das Umzugs-Paket Schweiz.

  • Fertiger Kündigungsbrief mit Termin, Mitunterschrift für die Familienwohnung und Nachmieter-Absatz, zum Drucken
  • Umzugsplan mit Daten rückwärts ab deinem Umzugstag: Offerten, Endreinigung mit Abnahmegarantie, Parkfeld, Post, Gemeinde
  • Adressänderungen als Checkliste: 18 Stellen, eigene Einträge möglich
  • Abgabeprotokoll Raum für Raum mit Zählerständen und Schlüsseln, zum Ausdrucken für den Abgabetermin
CHF 12einmalig, kein Abo

Eine HTML-Datei, läuft offline in jedem Browser, auch auf dem Handy. Deine Angaben bleiben auf deinem Gerät. Planungshilfe, keine Rechtsberatung.

Umzugs-Paket Schweiz — CHF 12

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für eine Wohnung in der Schweiz?

Wenn im Mietvertrag nichts anderes steht, drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR). Welche Monatsenden als Termine gelten, steht meist im Vertrag, oft jedes Monatsende ausser Dezember. Längere Fristen oder andere Termine darf der Vertrag vorsehen (Art. 266a OR).

Bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein?

Spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist. Bei drei Monaten Frist auf Ende Januar also spätestens am 31. Oktober. Kommt der Brief zu spät, gilt die Kündigung automatisch für den nächstmöglichen Termin (Art. 266a Abs. 2 OR).

Reicht eine Kündigung per E-Mail?

Nein. Für Wohnungen ist die Schriftform vorgeschrieben (Art. 266l OR): ein Brief mit eigenhändiger Unterschrift. Am besten per Einschreiben, damit du den Versand belegen kannst.

Muss mein Partner mitunterschreiben?

Wenn die Wohnung die Familienwohnung ist und ihr verheiratet seid oder in eingetragener Partnerschaft lebt: ja, mit ausdrücklicher Zustimmung (Art. 266m OR). Fehlt sie, ist die Kündigung nichtig (Art. 266o OR).

Kann ich früher ausziehen?

Ja, wenn du einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachmieter vorschlägst, der den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 264 OR). Sonst schuldest du die Miete bis zum ordentlichen Termin.

Passt dazu: Mietzinssenkung-Rechner · Budget-Rechner · Finanz-Kompass